Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 16d

§ 16d – Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen

(1) Der Hersteller von Explosivstoffen kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. (2) Die Vollmacht muss mindestens folgende Pflichten umfassen: Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständigen Behörden für die Dauer von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Explosivstoffes, normal normal Vorlage aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Explosivstoffes auf Verlangen der zuständigen Behörde, normal normal im Aufgabenbereich des Bevollmächtigten die Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bei allen Maßnahmen, die dazu dienen, Risiken auszuschließen, die mit Explosivstoffen verbunden sind. normal normal normal arabic (3) Die Pflichten des § 16b Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 dürfen nicht Gegenstand der Vollmacht sein.

Kurz erklärt

  • Der Hersteller von Explosivstoffen kann einen Bevollmächtigten schriftlich benennen.
  • Die Vollmacht muss die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und technischer Unterlagen für zehn Jahre umfassen.
  • Der Bevollmächtigte muss auf Anfrage der Behörde alle erforderlichen Informationen zur Konformität bereitstellen.
  • Der Bevollmächtigte muss mit der Behörde zusammenarbeiten, um Risiken im Zusammenhang mit Explosivstoffen zu minimieren.
  • Bestimmte Pflichten des Herstellers dürfen nicht Teil der Vollmacht sein.